Satzung
Förderverein des Kindergartens der Evangl. Kirchengemeinde
Menden und Meindorf e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein trägt den Namen
„Förderverein des Kindergartens der Evangelischen Kirchengemeinde Menden und Meindorf e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister einzutragen. - Er hat seinen Sitz in 53757 Sankt Augustin (Menden).
- Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
Sein Ziel ist es, einen finanziellen Beitrag an den Träger des Kindergartens zu leisten. Damit soll die Beschäftigung einer qualifizierten Kraft über den bestehenden Stellenplan hinaus ermöglicht werden.
Sein weiteres Ziel ist es, die Vorkindergartengruppe „Die Maulwürfe“ in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirchengemeinde zu organisieren, Sachkosten zu finanzieren und einen finanziellen Beitrag in Höhe der Personalkosten für die Leiterin/den Leiter der Vorkindergartengruppe an den Träger der Vorkindergartengruppe zu leisten.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Überschüssige Mittel sind ausschließlich für Zwecke des Kindergartens bestimmt, soweit Aufwendungen dafür nicht vom Träger übernommen werden müssen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Zweck des Vereins ist selbstlos und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Gewinn gerichtet.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft, Beitritt, Austritt
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Unterstützung des Vereinszweckes bereit ist.
- Beitrittserklärungen erfolgen schriftlich gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt in dem Monat, in dem die Beitrittserklärung erfogt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds. Austrittserklärungen sind dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Sie sind zum Ende des Monats wirksam, in dem die Kündigungen eingehen.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es beharrlich dem Zweck des Vereins zuwider handelt oder keine Mitgliedsbeiträge bezahlt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge, Spende
- Der Mitgliedbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Mitgliedsbeitrag kann ermäßigt werden.
- Der Verein darf Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern annehmen. Auch diese Spenden dürfen nur zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks des Vereins verwendet werden.
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
- Wahl des Vorstandes
- Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Kassenprüfungsberichts und die Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern
- Die Änderung dieser Satzung und die Auflösung des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Satzungsänderungen
§ 9 Auflösung des Vereins
§ 10