Diese Seite drucken

Satzung

Förderverein des Kindergartens der Evangl. Kirchengemeinde

Menden und Meindorf e.V.

___________________________________________________________________
 
Satzung
 
(Stand: 30.08.2001)
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen
    „Förderverein des Kindergartens der Evangelischen Kirchengemeinde Menden und Meindorf e.V.“.
    Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Er hat seinen Sitz in 53757 Sankt Augustin (Menden). 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

Sein Ziel ist es, einen finanziellen Beitrag an den Träger des Kindergartens zu leisten. Damit soll die Beschäftigung einer qualifizierten Kraft über den bestehenden Stellenplan hinaus ermöglicht werden. 

Sein weiteres Ziel ist es, die Vorkindergartengruppe „Die Maulwürfe“ in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirchengemeinde zu organisieren, Sachkosten zu finanzieren und einen finanziellen Beitrag in Höhe der Personal­kosten für die Leiterin/den Leiter der Vorkindergartengruppe an den Träger der Vorkindergartengruppe zu leisten. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Überschüssige Mittel sind ausschließlich für Zwecke des Kindergartens bestimmt, soweit Aufwendungen dafür nicht vom Träger übernommen werden müssen. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Zweck des Vereins ist selbstlos und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Gewinn gerichtet.

Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Beitritt, Austritt

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Unterstützung des Vereinszweckes bereit ist.
  2. Beitrittserklärungen erfolgen schriftlich gegenüber dem Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt in dem Monat, in dem die Beitrittserklärung erfogt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds. Austrittserklärungen sind dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. Sie sind zum Ende des Monats wirksam, in dem die Kündigungen eingehen.
    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es beharrlich dem Zweck des Vereins zuwider handelt oder keine Mitgliedsbeiträge bezahlt.
 
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Spende

  1. Der Mitgliedbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 
  2. Der Mitgliedsbeitrag kann ermäßigt werden.
  3. Der Verein darf Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern annehmen. Auch diese Spenden dürfen nur zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks des Vereins verwendet werden.
 


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

§ 6 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vorstandes
  • Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Kassenprüfungsberichts und die Entlastung des Vorstandes
  • Die Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Die Änderung dieser Satzung und die Auflösung des Vereins
 
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen.
 
Die Mitgliederversammlung ist von ihm ferner unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt.
 
Die Einladung muß schriftlich mit Angabe der vorgesehenen Tagesordnung ergehen und mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
 
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden abzuzeichnen ist.
 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und besteht aus sieben Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer sowie drei Beisitzern.
 
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und erledigt die übrigen Geschäfte des Vereins.
 
Er ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
 
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden abzuzeichnen ist.
 
Der Kassenwart verwaltet die Beiträge und Spenden des Vereins und führt die Konten selbständig.
Der Kassenwart erstellt zum Ende des Geschäftsjahres einen Kassenbericht.
 
Die Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
 
Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Kassenwart vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
 

§ 8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind nur auf einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zu beschließen, und bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer besonderen, zu diesem Zweck einzuberufenen Mitgliederversammlung zu beschließen, wobei die Auflösung der einzige Punkt der Tagesordnung zu sein hat.
Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung an die Evangelische Kirchengemeinde Menden, mit der Verpflichtung, die Mittel ausschließlich und unmittelbar für den Kindergarten zu verwenden.
 

§ 10

Der Vorstand kann Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden und/oder redaktionelle Änderungen ohne Befragen der Mitglieder vornehmen, sofern dadurch nicht der Sinn der Satzung, insbesondere der Sinn des § 2 geändert wird.
 
 
Der Vorstand, 30. August 2001